Anhang A. Lizenzen

A.1. Intra2net Software Lizenzvertrag

Version 2.2 vom 12. April 2022

Intra2net AG, Mömpelgarder Weg 8, 72072 Tübingen, Deutschland

Dieser Lizenzvertrag räumt Ihnen als Lizenznehmer ein nicht ausschließliches unbefristetes Nutzungsrecht an dem von der Intra2net AG entwickelten Computerprogramm "Intra2net System Manager" unter den nachfolgenden Lizenzbedingungen und in dem nachfolgend beschriebenen Umfang ein. Mit der Installation der Software erklären Sie sich mit folgenden Lizenzbedingungen einverstanden:

§ 1 Vertragsgegenstand

1) Die Software Produkte Intra2net Business Server, Intra2net Security Gateway und Intra2net Network Security (nachfolgend als "Intra2net Software" bezeichnet) bestehen aus dem "Intra2net System Manager" sowie der "Linux Open-Source Distribution". Gegenstand dieses Lizenzvertrages ist - vorbehaltlich der Regelung in § 2 dieses Vertrags - nur der "Intra2net System Manager". Die "Linux Open-Source Distribution" unterliegt eigenen Lizenzbedingungen, die den entsprechenden RPM-Paketen beigefügt sind.

2) Der "Intra2net System Manager" besteht aus komprimierten Dateien zzgl. Installationsprogramm (RPM-Paket), die den lauffähigen Code der von der Intra2net AG programmierten Software enthalten. Der "Intra2net System Manager" wird nicht als Open-Source Software vertrieben. Alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte und sonstigen gewerblichen Schutzrechte an dem "Intra2net System Manager" liegen bei der Intra2net AG oder wurden der Intra2net AG zur vertragsgemäßen Nutzung von Dritten eingeräumt. Die Bestandteile des "Intra2net System Manager" sind in den RPM-Paketen entsprechend gekennzeichnet.

§ 2 Andere Lizenzen

1) Zusammen mit dem "Intra2net System Manager" erhalten Sie auch eine Programmkopie einer "Linux Open-Source Distribution". Die Intra2net AG überlässt Ihnen die Programmkopie der "Linux Open-Source Distribution" unentgeltlich, so dass die Haftung sich insoweit nach §§ 521 ff. BGB richtet und folglich auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist.

2) Die für eine Benutzung der "Linux Open-Source Distribution" zwingend erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Distribution, räumt Ihnen nicht die Intra2net AG ein, sondern die jeweiligen Autoren der entsprechenden Programmteile übertragen die Nutzungsrechte unmittelbar. Der Umfang Ihrer Nutzungsrechte bezogen auf die "Linux Open-Source Distribution" bestimmt sich folglich ausschließlich nach den der "Linux Open-Source Distribution" beigefügten Lizenzbedingungen und nicht nach diesem Vertrag.

3) Die Lizenzbedingungen, die den Open-Source Programmpaketen von den jeweiligen Autoren zugeordneten wurden, sind vom Nutzer bei der Nutzung der gesamten "Intra2net Software", neben den Vorschriften dieses Lizenzvertrages, im Rahmen eines direkten Nutzungsvertrages mit den jeweiligen Softwareherstellers ohne Zwischenschaltung der Intra2net AG zu beachten. Die entsprechenden Lizenzbedingungen sind in elektronischer Form der zugehörigen Software beigefügt.

4) Soweit Quelltexte der unentgeltlich überlassenen "Linux Open-Source Distribution" der GNU General Public License (GPL) oder der GNU Lesser General Public License (LGPL) unterliegen, können die Quelltexte auf der Website www.intra2net.com frei heruntergeladen werden.

5) Soweit innerhalb der überlassenen Programme Libraries genutzt werden, die unter der LGPL lizenziert sind, werden diese entweder als gemeinsam genutzte Programmbibliothek verwendet, oder Sie können - entsprechend der hierfür vorgesehenen Regelungen in der LGPL - die jeweiligen Quellen zu den in 4) genannten Konditionen anfordern.

§ 3 Installation

1) Die "Intra2net Software" läuft nicht parallel mit anderen Betriebssystemen auf einem System. Insbesondere formatiert die "Intra2net Software" bei Installation die gesamte Festplatte und löscht alle bestehenden Daten. Sofern auf dem System bereits Daten vorhanden sind, sind vor der Installation die zwingend erforderlichen Sicherungskopien anzufertigen und im Anschluss daran in einer Weise sicher aufzubewahren, dass sie jederzeit reproduziert werden können.

2) Die "Intra2net Software" arbeitet nur mit dafür von Intra2net freigegebenen Hardwarekomponenten zusammen. Diese sind in der Dokumentation sowie auf der Webseite www.intra2net.com aufgeführt und werden regelmäßig aktualisiert. Diese Hinweise hat der Lizenznehmer zu beachten. Die Intra2net AG hat das Recht, die Freigabe für Hardwarekomponenten für zukünftige Versionen zurückzuziehen, z.B. wenn diese von zukünftigen Basissystemen nicht mehr mit Gerätetreibern unterstützt werden. Alle bei Intra2net registrierten Kunden werden per E-Mail mindestens 3 Monate vorher darüber in Kenntnis gesetzt (Abkündigung).

§ 4 Vervielfältigungsrechte und Zugriffsschutz

1) Eine Vervielfältigung des "Intra2net System Manager" ist nur gestattet, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des Programms vom Originaldatenträger oder im Wege des Downloads auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.

2) Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die turnusmäßige Sicherung des gesamten Datenbestands einschließlich der eingesetzten Computerprogramme unerlässlich, darf der Lizenznehmer Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl herstellen. Die betreffenden Datenträger sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Sicherungskopien dürfen nur zu rein archivarischen Zwecken verwendet werden.

3) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die installierten Programme und Daten durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Lizenzcodes sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren.

4) Die Mitarbeiter des Lizenznehmers sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie der Bestimmungen des Urheberrechts hinzuweisen.

5) Der Lizenzgeber ist berechtigt, Lizenzcodes zu sperren, wenn nachweislich Hinweise auf einen Verstoß gegen den Lizenzvertrag vorliegen. Der Lizenznehmer wird, sofern gültige Kontaktdaten vorliegen, unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen zur Nachlizensierung aufgefordert. Der rechtmäßige Eigentümer einer Lizenz kann bei Sperrung eines Lizenzcodes gegen Vorlage des Kaufbelegs kostenfrei einen neuen Lizenzcode erhalten. Es wird darauf hingewiesen, dass Kontaktdaten von Lizenznehmern nach Beendigung eines Support- und Wartungsvertrages aus datenschutzrechtlichen Gründen innerhalb der erforderlichen Fristen gelöscht werden.

6) Der Quellcode des "Intra2net System Manager" ist nicht geschuldet.

§ 5 Nutzungsbeschränkungen

1) Der Lizenznehmer darf den "Intra2net System Manager" auf einer ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Lizenznehmer jedoch die Hardware, muss er den "Intra2net System Manager" von der bisher verwendeten Hardware löschen.

2) Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen ist nur in einer Instanz zulässig. Möchte der Lizenznehmer die Software in mehreren Instanzen einsetzen, muss er eine entsprechende Anzahl von weiteren Lizenzen erwerben.

3) Der Lizenznehmer muss eine zeitgleiche Mehrfachnutzung über die Anzahl der erworbenen Lizenzen hinaus durch Zugriffsschutzmechanismen unterbinden.

4) Handelt es sich um eine Lizenz mit einer Beschränkung der Benutzeranzahl, darf das System nur von der entsprechenden Anzahl an Benutzern genutzt werden.

5) Die Anzahl der Benutzer errechnet sich aus der Summe der im Menüpunkt "Benutzermanager" angelegten Benutzer, der Benutzerkonten auf Zielservern, die für durch das System weitergeleitete E-Mails genutzt werden, sowie der Benutzer, die nicht im Benutzermanager angelegt sind, aber die Möglichkeit haben, den Proxy-Server des Systems zu nutzen.

6) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, den "Intra2net System Manager" oder einzelne Komponenten hiervon in Gefahrenbereichen, die einen fehlerfreien Dauerbetrieb entsprechender Systeme voraussetzen, einzusetzen. Zu den Gefahrenbereichen zählen insbesondere Hoch-Risiko-Aktivitäten und Hoch-Verfügbarkeits-Aktivitäten, wie zum Beispiel der Betrieb von Kernkraft-Einrichtungen, Waffensystemen, Luftfahrtnavigations- oder Kommunikationssystemen, Verkehrssystemen sowie von Geräten und Maschinen im Klinik- und Gesundheitsbereich oder andere Anwendungen, die für Leben und Gesundheit von Personen von Relevanz sind.

§ 6 Begleitende Dienstleistungen

1) Wurde mit der Lizenz das Recht auf zeitlich beschränkte Dienstleistungen, wie Software-Wartung oder Support, erworben, so beginnt deren Laufzeit mit Eingabe des Lizenzcodes, Registrieren der Software oder der Prüfung auf vorhandene Updates.

2) Wird das Recht auf diese Dienstleistungen verlängert, so beginnt die Laufzeit der Verlängerung rückwirkend zum letzten Ablauftermin.

§ 7 Evaluationslizenz

1) Wurde von einem Endkunden keine Lizenz käuflich erworben, erhält er eine befristete Evaluationslizenz, d.h. für 30 Tage das Recht, den "Intra2net System Manager" auf einer Hardware zu installieren und zu Testzwecken unter diesen Lizenzbedingungen zu nutzen. Mit der Eingabe eines nicht selbst erworbenen Lizenzschlüssels erlischt die Evaluationslizenz sofort.

2) Die Evaluationslizenz oder eine andere, zeitlich beschränkte Lizenz darf nur für den entsprechenden Zeitraum ab Installation genutzt werden. Die verbleibende Zeit wird auf der Bedienungsoberfläche der Software angezeigt.

3) Nach Ablauf dieses Zeitraums stellt die Software die Funktion ein. Der Kunde ist dafür verantwortlich, seine Daten rechtzeitig vorher zu sichern.

4) Eine Evaluationslizenz berechtigt nicht zu Gewährleistungsansprüchen, außer wenn etwaige Mängel durch die Intra2net AG vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

§ 8 Dekompilierung und Programmänderungen

1) Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) einschließlich einer Programmänderung sind nur in den nachfolgend genannten Fällen zulässig.

2) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform unerlässlich ist, um entweder a) die Bedingungen der LGPL zu erfüllen oder b) die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen;

  2. die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für die in Nummer 1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht;

  3. die Handlungen beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.

Bei unter a) und b) genannten derartigen Handlungen gewonnene Informationen dürfen nicht

  1. zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden,

  2. an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist,

  3. für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im Wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche anderen das Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden.

3) Urhebervermerke, Lizenzcodes, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.

4) Wird auf dem System Software installiert, die nicht ausdrücklich vom Lizenzgeber dafür freigegeben ist, oder wird die installierte Software modifiziert, können Gewährleistungs- oder Garantieansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde nachweisen kann, dass die Mängel nicht mit den Modifikationen in Zusammenhang stehen.

§ 9 Weiterveräußerung und Weitervermietung

1) Der Lizenznehmer darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials auf Dauer an Dritte veräußern oder verschenken, vorausgesetzt der erwerbende Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden. Im Falle der Weitergabe muss der Lizenznehmer dem neuen Lizenznehmer sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des alten Lizenznehmers zur Programmnutzung.

2) Der Lizenznehmer darf die Software einschließlich des Begleitmaterials Dritten nicht vermieten.

3) Der Lizenznehmer darf die Software Dritten nicht überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen. Dies gilt auch im Hinblick auf Mitarbeiter des Lizenznehmers.

§ 10 Gewährleistung

1) Mängel der von der Intra2net AG programmierten Software einschließlich zugehöriger Unterlagen werden vom Lizenzgeber innerhalb der Gewährleistungsfrist von 24 Monaten gegenüber Verbrauchern bzw. 12 Monaten gegenüber Unternehmern ab Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Lizenznehmer behoben. Dies geschieht nach Wahl des Lizenzgebers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

2) Bei einem zweimaligen Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Lizenznehmer von dem Vertrag zurücktreten oder die vereinbarte Vergütung mindern und Schadensersatz verlangen. Es gelten - vorbehaltlich § 11 - die gesetzlichen Regelungen.

§ 11 Haftung

1) Die nachstehenden Regelungen beziehen sich auf sämtliche Schadensersatzansprüche des Lizenznehmers, egal aus welchem Rechtsgrund, sei es auf Grund von Verschulden bei Vertragsschluss, sei es auf Grund sonstiger Pflichtverletzungen, deliktischer Handlungen oder sonstiger Tatbestände.

2) Die Intra2net AG haftet in voller Höhe für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

3) Die Intra2net AG haftet in voller Höhe für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

4) Die Intra2net AG haftet in voller Höhe für das Fehlen einer garantierten Beschaffenheit der zugesagten Leistung und für das arglistige Verschweigen eines Mangels.

5) Für die verbleibenden Schäden haftet die Intra2net AG dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung von Kardinalpflichten. Kardinalpflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Vertragspartner regelmäßig vertrauen dürfen. Der Höhe nach haftet die Intra2net AG in diesen Fällen begrenzt auf den Ersatz der Schäden, die bei Vertragsschluss typisch und vorhersehbar waren.

6) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

7) Im Übrigen ist die Haftung der Intra2net AG ausgeschlossen.

8) Ein Mitverschulden des Lizenznehmers infolge der unzureichenden Erbringung von Mitwirkungsleistungen, der verspäteten Anzeige von Schäden, des Einsatzes nicht freigegebener Hardware oder aus sonstigen Gründen ist dem Lizenznehmer anzurechnen.

9) Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet die Intra2net AG insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Lizenznehmer unterlassen hat, die erforderlichen Datensicherungen durchzuführen oder regelmäßig die Vollständigkeit der Datensicherungen zu kontrollieren und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

10) Für durch zusätzlich installierte Software verursachte Schäden wird eine Haftung nur bei Lieferung und Installation durch die Intra2net AG übernommen.

§ 12 Untersuchungs- und Rügepflicht

1) Der Lizenznehmer wird die gelieferte Software einschließlich der Dokumentation innerhalb von 8 Werktagen nach Lieferung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger und Handbücher sowie der Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen dem Lizenzgeber innerhalb weiterer 8 Werktage gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung der Mängel beinhalten.

2) Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von 8 Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der dargelegten Rügeanforderungen gerügt werden.

3) Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

§ 13 Schriftform

Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Werden sie von Vertretern oder Hilfspersonen des Lizenzgebers erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn der Lizenzgeber hierfür seine schriftliche Zustimmung erteilt.

§ 14 Rechtswahl

Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 15 Gerichtsstand

Sofern der Lizenznehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen Gerichtsstand im Inland hat wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung und Beendigung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, Stuttgart als Gerichtsstand vereinbart.

§ 16 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, sind sie so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird; die übrigen Bestimmungen bleiben davon unberührt. Sinngemäß gilt dies auch für ergänzungsbedürftige Lücken.